Ihr fragt Euch sicher, was diese Überschrift soll. Ausgeschrieben müsste da stehen:
Europäische Datenschutzgrundverordnung gegenüber Kunsturhebergesetz §22/23
Laut der Datenschutzgrundverordnung ist ja unter anderem das veröffentlichen von Aufnahmen, auf denen Personen zu sehen sind nur erlaubt, wenn deren Einverständnis vorliegt. Allerdings stehen in Deutschland Gesetze immer über Verordnungen. Daher lohnt ein Blick in das im Jahr 1907 erlassene, aber immer noch gültige, Kunsturhebergesetz (KUG). Hier finden wir im §22 folgendes:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Für uns interessant sind jedoch eher die Ausnahmen hiervon die §23 benennt:
Bildnisse der Zeitgeschichte:
Zu den Bildnissen der Zeitgeschichte zählen Fotos von wichtigen Ereignissen und von Personen des öffentlichen Lebens – wie etwa Politiker, Regierende und Prominente. Diese müssen, allein aufgrund ihrer Bekanntheit/Tätigkeit in einem gewissen Rahmen Bilder von ihrer Person hinnehmen.
Bilder mit Personen als Beiwerk:
Gerade bei Fotografien von öffentlichen Plätzen (Fußgängerzonen/Bahnhöfe/Straßen usw.) oder Sehenswürdigkeiten lässt es sich nur schwer verhindern, dass Passanten unabsichtlich abgebildet werden. Da diese als Beiwerk gelten, ist eine Veröffentlichung trotzdem zulässig.
Bilder von Demonstrationen, Versammlungen und ähnlichem:
Bei Großveranstaltungen steht normal nicht die einzelne Person im Interesse. Daher sind Fotos von Demonstrationen und ähnlichen Ereignissen zulässig. Die Einwilligung aller anwesenden Teilnehmer zu erhalten, wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.
Allerdings ist dies kein kompletter Freibrief, die geltenden Einschränkungen sollten jedoch meines Erachtens für das Veröffentlichen von Videos/Fotos sowieso selbstverständlich sein:
So kann unter anderem gegen Bildnisse vorgegangen werden, die in die Privat- oder Intimsphäre eingreifen, die abgebildete Person lächerlich machen, die Werbezwecken dienen oder die zu einer Gefährdung der abgebildeten Person führen können.
Darauf gestoßen bin ich aufgrund eines Vermerks unter einem YT-Video:
Alle zu erkennenden Personen sind gemäß Kunst-Urhebergesetz §23 nur Beiwerk. (Ein Gesetz steht laut Rechtsauskunft über einer Verordnung, so auch über der neuen DS-GVO der EU.)
Sicherheitshalber werde ich diesen Vermerk bei meinen zukünftigen Videos auch in die Videobeschreibung einfügen. Zudem kommt er auch in meine Kanalbeschreibung.
Ändern wird sich daran, meiner Ansicht nach, erst etwas, falls die Europäische Verordnung in ein Deutsches/Europäisches Gesetz umgesetzt wird.
Dann hoffe ich mal, Euch mit dieser Info etwas neues erzählt zu haben.