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letzter Beitrag von Kickphlipp am

DSGVO vs. KUG §22/23

  • Ihr fragt Euch sicher, was diese Überschrift soll. Ausgeschrieben müsste da stehen:


    Europäische Datenschutzgrundverordnung gegenüber Kunsturhebergesetz §22/23


    Laut der Datenschutzgrundverordnung ist ja unter anderem das veröffentlichen von Aufnahmen, auf denen Personen zu sehen sind nur erlaubt, wenn deren Einverständnis vorliegt. Allerdings stehen in Deutschland Gesetze immer über Verordnungen. Daher lohnt ein Blick in das im Jahr 1907 erlassene, aber immer noch gültige, Kunsturhebergesetz (KUG). Hier finden wir im §22 folgendes:


    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.


    Für uns interessant sind jedoch eher die Ausnahmen hiervon die §23 benennt:


    Bildnisse der Zeitgeschichte:

    Zu den Bildnissen der Zeitgeschichte zählen Fotos von wichtigen Ereignissen und von Personen des öffentlichen Lebens – wie etwa Politiker, Regierende und Prominente. Diese müssen, allein aufgrund ihrer Bekanntheit/Tätigkeit in einem gewissen Rahmen Bilder von ihrer Person hinnehmen.


    Bilder mit Personen als Beiwerk:

    Gerade bei Fotografien von öffentlichen Plätzen (Fußgängerzonen/Bahnhöfe/Straßen usw.) oder Sehenswürdigkeiten lässt es sich nur schwer verhindern, dass Passanten unabsichtlich abgebildet werden. Da diese als Beiwerk gelten, ist eine Veröffentlichung trotzdem zulässig.


    Bilder von Demonstrationen, Versammlungen und ähnlichem:

    Bei Großveranstaltungen steht normal nicht die einzelne Person im Interesse. Daher sind Fotos von Demonstrationen und ähnlichen Ereignissen zulässig. Die Einwilligung aller anwesenden Teilnehmer zu erhalten, wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.


    Allerdings ist dies kein kompletter Freibrief, die geltenden Einschränkungen sollten jedoch meines Erachtens für das Veröffentlichen von Videos/Fotos sowieso selbstverständlich sein:


    So kann unter anderem gegen Bildnisse vorgegangen werden, die in die Privat- oder Intimsphäre eingreifen, die abgebildete Person lächerlich machen, die Werbezwecken dienen oder die zu einer Gefährdung der abgebildeten Person führen können.


    Darauf gestoßen bin ich aufgrund eines Vermerks unter einem YT-Video:


    Alle zu erkennenden Personen sind gemäß Kunst-Urhebergesetz §23 nur Beiwerk. (Ein Gesetz steht laut Rechtsauskunft über einer Verordnung, so auch über der neuen DS-GVO der EU.)


    Sicherheitshalber werde ich diesen Vermerk bei meinen zukünftigen Videos auch in die Videobeschreibung einfügen. Zudem kommt er auch in meine Kanalbeschreibung.

    Ändern wird sich daran, meiner Ansicht nach, erst etwas, falls die Europäische Verordnung in ein Deutsches/Europäisches Gesetz umgesetzt wird.

    Dann hoffe ich mal, Euch mit dieser Info etwas neues erzählt zu haben. :)

    Ich bin wie ich bin

    die einen kennen mich

    die anderen können mich....

    Gaston, Kult-Modellbauer im Miniatur Wunderland, Hamburg .

  • Ich möchte eine Sache nochmal zu Wolfgangs Beitrag anfügen, sozusagen von der Theorie zu der Praxis kommen:


    Es ist ja um dieses Datenschutzgesetz eine beispiellose Hysterie ausgebrochen, was man jetzt darf und was nicht und was für Strafen und Konsequenzen drohen, oft war von existenzbedrohenden Strafen die Rede und von Scharen von Anwälten, die sich auf die Materie draufstürzen.


    Deutschlands oberste Datenschützerin, hat zu der DSGVO folgendes bemerkenswertes gesagt: Die Behörden werden mit Augenmaß handeln und eine Geldstrafe ist idR eines der letzten Mittel. Natürlich sollte man sich je nach Größe und Tätigkeitsfeld des Kanals bzw. Unternehmens seine Gedanken machen, in wie weit sich das ganze auch mit vertretbaren Aufwand und seinen eigenen Mitteln umsetzten lässt, ohne das man gleich alles an den Nagel hängen muss. Aber niemand erwartet von einem kleinen Unternehmen, einen "kleinen" Youtubekanal, oder Vereinen, die oft ehrenamtlich von Rentnern geleitet werden, das alles (die Webseiten usw.) 100%tig DSGVO Konform ist, das ist schlichtweg nicht möglich.

    Was da manche für einen Aufwand für schieben.....ein bisschen Risiko ist halt immer im Leben dabei! Passieren wird vermutlich herzlich wenig.


    Letztendlich wird da sehr viel Aufregung um die DSGVO gemacht, aber das muss jeder für sich selbst klären, wie er damit für sich und seine Kanäle umgehen möchte.

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