Wie ich gerade lese gab es bei den Spesen seit Anfang 2020 Anpassungen. Der Spesensatz wurde wie folgt angepasst:
Abwesenheit von Zuhause über 8 Stunden: 14 Euro (bisher 12 Euro)
Ganztägige Abwesenheit: 28 Euro (bisher 24 Euro)
Komplett neu ist der ausschließlich Berufskraftfahrern zustehende Satz von 8 Euro pro Nacht bei Übernachtung in der Fahrerkabine. Hiermit sollen Mehraufwendungen wie Gebühren für Toiletten oder Duschen abgefedert werden.
Wichtig zu wissen ist dabei, das sowohl Spesen, als auch die neuen Übernachtungsaufwendungen vom Arbeitgeber steuerfrei an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden KÖNNEN, jedoch nicht MÜSSEN!
Zahlt ein Arbeitgeber keine Spesen aus, können die entsprechenden Beträge im Lohnsteuerjahresausgleich IN VOLLER HÖHE als WERBUNGSKOSTEN geltend gemacht werden.
Auch wenn ein Arbeitgeber nur einen Teil der Spesen auszahlt kann der Unterschiedsbetrag bei den Werbungskosten geltend gemacht werden.
Beispiel: Sagt ein Arbeitgeber die 8 Euro Kraftfahrerübernachtungspauschale im Fahrzeug halte ich für zuviel, ich zahle meinen Fahrern nur 4 Euro pro Nacht, können die anderen 4 Euro als Werbungskosten von der Steuerlast abgezogen werden.
Wer nun sagt wegen 8 Euro pro Nacht rentiert sich der Aufwand doch nicht, folge bitte folgender Beispielrechnung.
Ein Jahr hat 52 Wochen, davon gehen etwa 6 Wochen Urlaub und ein paar Feiertage ab, bleiben also 46 Wochen. Die Fernfahrerwoche geht häufig von Sonntagabend bis Samstagmittag und umfasst 5 bis 6 Übernachtungen, wir rechnen mal mit 5. Somit kommen wir auf 230 Übernachtungen á 8 Euro und kommen somit auf eine Summe von 1840 Euro pro Jahr. Und die haben oder nicht haben, bzw. versteuern müssen oder nicht versteuern müssen, ist doch schon ein deutlich merkbarer Unterschied.
Quelle: https://www.bvl-verband.de/fil…teueraenderungen_2020.pdf