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letzter Beitrag von Wolfgang b am

Wer muss alles eine Fahrerkarte stecken?

  • Mein Kollege hat mir letztens erzählt, dass gewisse Branchen von einer Fahrerkarte befreit sind, darunter auch sowas wie Milchsammelverkehr und Nahverkehr unter 100Km, was aber sowas wie Baustellenverkehr trotzdem nicht betrifft, weil es da wieder anders geregelt wird.
    Wenn Entsorgungsbetriebe befreit sind, würde das ja auch Sinn machen, bei der Müllabfuhr machen diese geregelten Ruhezeiten ja auch weniger Sinn als jetzt zum Beispiel im Fernverkehr.


    Lange Rede kurzer Sinn, wer muss alles seine Karte stecken und wer legt fest, ob man stecken muss oder nicht?

  • Zunächst mal der einfachere Teil der Frage, wer legt dies fest.
    Die Regelungen hierzu findet man in der Fahrpersonalverordnung sowie den Europäischen Verordungen EWG 3821/85 und EG 561/2006.


    Grundsätzlich gilt erstmal: Lkw-Fahrer sind laut diesen Verordnungen bei gewerblichen Fahrten mit einem Fahrzeug über 3,5 Tonnen verpflichtet aufzuzeichnen. Dies ganz unabhängig ob früher mit Tachograph oder heute mit dem digitalen Kontrollgerät.
    Ausnahme hiervon: Ist die Karte defekt, verloren oder gestohlen muss dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden. Bei Diebstahl oder Verlust muss ausserdem die Polizei informiert werden. Innerhalb von 7 Tagen muss eine Ersatzkarte beantragt werden. Ist das alles abgearbeitet müssen Fahrer die ohne Karte unterwegs sind für 15 Kalendertage keine Sanktionen befürchten.


    Das sich hartnäckig haltende Gerücht, Werkstattmitarbeiter bräuchten um Lkw auf dem Werkstattgelände bewegen zu dürfen eine so genannte "Werkstattkarte" stimmt nicht. Diese Werkstattkarte wird lediglich benötigt um das Kontrollgerät zu warten (oder einzubauen).


    Jetzt zu den Ausnahmen. Diese sind ebenso in der Fahrpersonalverordnung geregelt, ich kopier das einfach mal hier rein, ist nämlich ne Menge Holz.



    Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV)
    § 18 Ausnahmen nach den Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014


    (1) Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 werden im Geltungsbereich des Fahrpersonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgenommen:
    1.Fahrzeuge, die im Eigentum von Behörden stehen oder von diesen ohne Fahrer angemietet oder geleast sind, um Beförderungen im Straßenverkehr durchzuführen, die nicht im Wettbewerb mit privatwirtschaftlichen Verkehrsunternehmen stehen,
    2.Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden,
    3.Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die für land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet werden, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least,
    4.Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die von Postdienstleistern, die Universaldienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erbringen, in einem Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,
    5.Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer Fläche von nicht mehr als 2 300 Quadratkilometern verkehren, die mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets weder durch eine befahrbare Brücke, Furt oder einen befahrbaren Tunnel verbunden sind,
    6.Fahrzeuge, die im Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens zur Güterbeförderung mit Druckerdgas-, Flüssiggas- oder Elektroantrieb verwendet werden und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 7,5 Tonnen nicht übersteigt,
    7.Fahrzeuge, die zum Fahrschulunterricht und zur Fahrprüfung zwecks Erlangung der Fahrerlaubnis oder eines beruflichen Befähigungsnachweises dienen, sofern diese Fahrzeuge nicht für die gewerbliche Personen- oder Güterbeförderung verwendet werden,
    8.Fahrzeuge, die in Verbindung mit der Instandhaltung von Kanalisation, Hochwasserschutz, Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Straßenunterhaltung und -kontrolle, Hausmüllabfuhr, Telegramm- und Telefondienstleistungen, Rundfunk und Fernsehen sowie zur Erfassung von Radio- beziehungsweise Fernsehsendern oder -geräten eingesetzt werden,
    9.Fahrzeuge mit zehn bis 17 Sitzen, die ausschließlich zur nicht gewerblichen Personenbeförderung verwendet werden,
    10.Spezialfahrzeuge, die zum Transport von Ausrüstungen des Zirkus- oder Schaustellergewerbes verwendet werden,
    11.speziell für mobile Projekte ausgerüstete Fahrzeuge, die hauptsächlich im Stand zu Lehrzwecken verwendet werden,
    12.Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben, zur Rückgabe von Milchbehältern oder zur Lieferung von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden,
    13.Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte,
    14.Fahrzeuge, die in einem Umkreis von 250 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Transport tierischer Nebenprodukte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden,
    15.Fahrzeuge, die ausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentren wie Häfen, Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs und Eisenbahnterminals verwendet werden, und
    16.Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden.
    (2) Abweichend von Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beträgt bei Beförderungen in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs das Mindestalter der Beifahrer zum Zwecke der Berufsausbildung 16 Jahre.
    Quelle: FPersV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    Ich bin wie ich bin

    die einen kennen mich

    die anderen können mich....

    Gaston, Kult-Modellbauer im Miniatur Wunderland, Hamburg .

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